Interessengemeinschaft Baaremer Baukultur e.V.
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Impressum

Vereinssatzung
der Interessensgemeinschaft Baaremer Baukultur e.V.


§1 Name und Sitz  

1.1 Der Verein führt den Namen: "Interessengemeinschaft Baaremer Baukultur e.V." 

1.2 Er hat seinen Sitz in Donaueschingen 

1.3 Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtgerichts Donaueschingen eingetragen werden. 



 §2 Zweck des Vereins 

2.1 Der Verein (e.V.) mit Sitz in Donaueschingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

Zweck des Vereins ist 

a) sich für den Schutz und für die Erhaltung kulturhistorisch und heimatgeschichtlich wichtiger Bauwerke einzusetzen. 

b) das Bewußtsein der Öffentlichkeit für den Schutz und die Pflege der gewachsenen Ortsbilder zu wecken und wachzuhalten. 

2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

2.5 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.Beschlüsse über die kündige Verwendung des Vemögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 


§3 Erwerb der Mitgliedschaft 

3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Minderjährige haben die Genehmigung ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihres Vormunds vorzulegen. 

3.2 Förderer können Personen, Firmen und Körperschaften werden, die die Bestrebungen des Vereins durch außerordentliche Beiträge unterstützen wollen. 

3.3 Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet darüber nach freiem Ermessen. Im Fall der Ablehnung besteht keine Pflicht zur Begründung. 


§4 Beendigung der Mitgliedschaft 

4.1 Die Mitgliedschaft endet 

a) mit dem Tod des Mitglieds; 

b) durch freiwilligen Austritt des Mitglieds 

c)durch Streichung von der Mitgliederliste; 

d)durch Ausschluß aus dem Verein. 

4.2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist zu dem Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. 

4.3 Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen oder Zwecken des Vereins entgegenwirkt oder wenn es mit je zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. 

4.4 Den Ausschluß beschließt der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Er gibt dem Mitglied vorher 

Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen. 

4.5 Das Mitglied kann binnen vier Wochen seit Bekanntgabe des Ausschlusses beim Vorstand Beschwerde einlegen, die Beschwerde ist zu begründen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung ist endgültig. 


§5 Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen  

5.1 Der Erfüllung des Vereinszweckes dienen die Beiträge der Mitglieder, private Spenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand und die Erträge des Vereinsvermögens. 

5.2 Ober die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. 


§6 Organe des Vereins 

6.1 Die Organe des Vereins sind 
a)der Vorstand 
b)die Mitgliederversammlung 

6.2 Die Tätigkeit und Funktion dieser Organe wird nachfolgend näher geregelt. 


§7 Der Vorstand 

7.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, vier stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. 

7.2 Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch den Vorstzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte mit einem Wert von mehr als 5000.­ DM bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes. 


§8 Die Zuständigkeit des Vorstands 

8.1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 

8.2 Er hat vor allem folgende Aufgaben: 

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufgabenstellung der Tagesordnungen 

b) Einberufung der Mitgliederversammlungen; 

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen 


§9 Amtsdauer der Vorstandsmitglieder 

9.1 Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt. 

9.2 Alle zu wählenden Organmitglieder sind einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. 

9.3 Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. 


§10 Beschlußfassung des Vorstands  

10.1 Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter unter Einhaltung einer Berufungsfrist von 3 Tagen einzuberufen sind. 

10.2 Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren, sowie vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. 


§11 Mitgliederversammlung  

11.1 Mindestens einmal im Jahr muß eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einberufung obliegt dem Vorsitzenden oder dem steilverjetenden Vorsitzenden. 

11.2 Die Mitglieder müssen spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. 

11.3 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 
a) Entlastung und Wahlen der Vorstands­ und sonstigen Organmitglieder 
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorsitzenden 
c) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages 
d) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins 

11.4 Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse einstimmig. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Stimmenmehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder. 

11.5 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

11.6 Jedes Mitglied kann bis spätestens 5 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über spätere Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung. 

11.7 Wahlen und Beschlüsse werden per Akklamation durchgeführt. Wird dies jedoch von einem Mitglied gewünscht, muß eine Geheimabstimmung durchgeführt werden. 


§12 Außerordentliche Mitgliederversammlung  

12.1 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 

12.2 Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. 


§13 Auflösung des Vereins 

13.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §11.4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. 

13.2 Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind sämtliche Vorstandsmitglieder zur Auflösung des Vereins berechtigt. 

13.3 Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Denkmalstiftung Baden-Württemberg, Charlottenplatz 17 in 70173 Stuttgart, die es unmittelbar und auschliesslich fuer gemeinützige Zwecke zu verwenden hat. 

Mai 1997 , 13.3 ergänzt im Mai 2013

Interessengemeinschaft Baaremer Baukultur e.V. in Donaueschingen  
| mailadresse: post@ig-baukultur.de