Vereinssatzung
der Interessensgemeinschaft Baaremer Baukultur e.V.
§1 Name und Sitz
1.1 Der Verein führt den Namen: "Interessengemeinschaft Baaremer
Baukultur e.V."
1.2 Er hat seinen Sitz in Donaueschingen
1.3 Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtgerichts Donaueschingen
eingetragen werden.
§2 Zweck des Vereins
2.1 Der Verein (e.V.) mit Sitz in Donaueschingen verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist
a) sich für den Schutz und für die Erhaltung kulturhistorisch
und heimatgeschichtlich wichtiger Bauwerke einzusetzen.
b) das Bewußtsein der Öffentlichkeit für den Schutz
und die Pflege der gewachsenen Ortsbilder zu wecken und wachzuhalten.
2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
2.5 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender
Zwecke, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.Beschlüsse
über die kündige Verwendung des Vemögens dürfen erst
nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person
werden. Minderjährige haben die Genehmigung ihrer gesetzlichen Vertreter
oder ihres Vormunds vorzulegen.
3.2 Förderer können Personen, Firmen und Körperschaften
werden, die die Bestrebungen des Vereins durch außerordentliche Beiträge
unterstützen wollen.
3.3 Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand entscheidet darüber nach freiem Ermessen. Im Fall der
Ablehnung besteht keine Pflicht zur Begründung.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch freiwilligen Austritt des Mitglieds
c)durch Streichung von der Mitgliederliste;
d)durch Ausschluß aus dem Verein.
4.2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist zu dem Schluß
eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
Monaten zulässig.
4.3 Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands ausgeschlossen
werden, wenn es den Interessen oder Zwecken des Vereins entgegenwirkt oder
wenn es mit je zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
4.4 Den Ausschluß beschließt der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
Er gibt dem Mitglied vorher
Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Der Ausschluß ist dem Mitglied
schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
4.5 Das Mitglied kann binnen vier Wochen seit Bekanntgabe des Ausschlusses
beim Vorstand Beschwerde einlegen, die Beschwerde ist zu begründen.
Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung
ist endgültig.
§5 Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen
5.1 Der Erfüllung des Vereinszweckes dienen die Beiträge der
Mitglieder, private Spenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand und
die Erträge des Vereinsvermögens.
5.2 Ober die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit entscheidet
die Mitgliederversammlung.
§6 Organe des Vereins
6.1 Die Organe des Vereins sind
a)der Vorstand
b)die Mitgliederversammlung
6.2 Die Tätigkeit und Funktion dieser Organe wird nachfolgend näher
geregelt.
§7 Der Vorstand
7.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, vier stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
7.2 Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch den Vorstzenden
und seinen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Rechtsgeschäfte mit einem Wert von mehr als 5000. DM bedürfen
der Zustimmung des Gesamtvorstandes.
§8 Die Zuständigkeit des Vorstands
8.1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind.
8.2 Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufgabenstellung der
Tagesordnungen
b) Einberufung der Mitgliederversammlungen;
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
§9 Amtsdauer der Vorstandsmitglieder
9.1 Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl eines
Nachfolgers im Amt.
9.2 Alle zu wählenden Organmitglieder sind einzeln zu wählen.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
9.3 Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode
aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer
des Ausgeschiedenen wählen.
§10 Beschlußfassung des Vorstands
10.1 Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen,
die vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter unter Einhaltung einer Berufungsfrist
von 3 Tagen einzuberufen sind.
10.2 Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren, sowie
vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§11 Mitgliederversammlung
11.1 Mindestens einmal im Jahr muß eine ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden. Die Einberufung obliegt dem Vorsitzenden oder dem steilverjetenden
Vorsitzenden.
11.2 Die Mitglieder müssen spätestens 10 Tage vor der Versammlung
schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.
11.3 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entlastung und Wahlen der Vorstands und sonstigen Organmitglieder
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorsitzenden
c) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
d) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung
des Vereins
11.4 Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse einstimmig.
Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung
des Vereins bedürfen der Stimmenmehrheit von 2/3 der stimmberechtigten
Mitglieder.
11.5 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer
zu unterzeichnen ist.
11.6 Jedes Mitglied kann bis spätestens 5 Tage vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere
Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über spätere
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
11.7 Wahlen und Beschlüsse werden per Akklamation durchgeführt.
Wird dies jedoch von einem Mitglied gewünscht, muß eine Geheimabstimmung
durchgeführt werden.
§12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
12.1 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen.
12.2 Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins
es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 aller Mitglieder schriftlich
unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§13 Auflösung des Vereins
13.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit der in §11.4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
13.2 Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
sind sämtliche Vorstandsmitglieder zur Auflösung des Vereins
berechtigt.
13.3 Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Denkmalstiftung Baden-Württemberg, Charlottenplatz 17 in 70173 Stuttgart, die es unmittelbar und auschliesslich fuer gemeinützige Zwecke zu verwenden hat.
Mai 1997 , 13.3 ergänzt im Mai 2013 |